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Die Flucht mit einem Pkw vor der Polizei gilt nicht zwingend als Kraftfahrzeugrennen Foto: SPX

Recht: Flucht mit dem Auto vor der Polizei - Kein Rennen ohne Abrede und Teilnehmer

Wer vor der Polizei flieht, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Bestrafung wegen Autorennens gehört nicht unbedingt dazu. 

Die Flucht mit einem Pkw vor der Polizei gilt nicht zwingend als Kraftfahrzeugrennen nach Paragraf 315d, Absatz1, Nummer 2 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 Ss 199/22 - Urteil vom 14.11.2022) hervor, über die das Portal ,,ra-online" berichtet.

Im verhandelten Fall war ein Autofahrer nachts vor der Polizei geflüchtet, dabei missachtete er ein Rotlicht und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte ihn wegen Ordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße von 300 Euro und verhängte zudem ein Fahrverbot von einem Monat. Das Landgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung. Da die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Autofahrers jedoch als Kraftfahrzeugrennen bewertete, legte sie Revision ein.

Die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg definierten nun ein Kraftfahrzeugrennen als einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird. Ein Rennen setzt nach Ansicht der Richter stets die Kenntnis aller Teilnehmer voraus. Daher stelle die Verfolgungsfahrt mit der Polizei kein Rennen dar, da es am Wettbewerbscharakter und der Rennabrede mangele. Die Polizisten seien zudem keine Teilnehmer eines Rennens.

Im verhandelten Falle verneinten die Richter auch die Strafbarkeit wegen eines Einzelrennens gemäß Paragraf 315d Abs.1, Nr. 3 StGB, da schon das Landgericht festgestellt hatte, dass der Angeklagte schneller fahren hätte können.

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