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mid Groß-Gerau - Alter Bekannter: Für Wiederholungs-Täter sieht der Gesetzgeber härtere Strafen vor. Goslar Institut

Harte Strafen für Wiederholungstäter

Als unbelehrbar und uneinsichtig schätzt der Gesetzgeber Verkehrsteilnehmer ein, die immer wieder gegen Vorschriften verstoßen. Derartige Wiederholungstäter müssen nach wiederkehrenden Verkehrsregelverstößen mit härteren Sanktionen rechnen.


Als unbelehrbar und uneinsichtig schätzt der Gesetzgeber Verkehrsteilnehmer ein, die immer wieder gegen Vorschriften verstoßen. Derartige Wiederholungstäter müssen nach wiederkehrenden Verkehrsregelverstößen mit härteren Sanktionen rechnen. Vor allem bei drastischen Delikten wie Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss. Aber auch mehrfache schwerwiegende Tempoüberschreitungen können ein Fahrverbot oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nach sich ziehen.

Der grundsätzliche Gedanke hinter diesem Rechtsprinzip: Sowohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die weiteren Gesetze und Verordnungen hierzulande sollen ebenso wie die Bußgelder und Strafen dazu dienen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Andersherum gedacht bedeutet dies, dass sich Wiederholungstäter offenbar überhaupt nicht um Vorschriften wie auch um die Verkehrssicherheit scheren. Damit können sie einzelnen Personen, aber auch der gesamten Gemeinschaft schaden. Deshalb kommt der Beachtung der Straßenverkehrsordnung eine ausgesprochene Dringlichkeit zu. "Und wer diese immer aufs Neue ignoriert, muss damit rechnen, dementsprechend als Wiederholungstäter sanktioniert zu werden", so das Goslar Institut.

Wie wird man überhaupt zu solch einem notorischen Gesetzesbrecher? Nicht, indem man mehrmals falsch parkt. Das kann zwar auf die Dauer ganz schön teuer werden, führt aber in der Regel erst bei einer ansehnlichen Knöllchen-Sammlung zu ernsthafteren Konsequenzen wie etwa einem Fahrverbot. In diesem Fall kommt das erst in Betracht, wenn beispielsweise ein Autofahrer ein Jahr lang jede Woche als Parksünder aktenkundig wird, so Juristen.

Einem Verkehrsteilnehmer kann aber auch "Beharrlichkeit" vorgeworfen werden - und zwar schon dann, wenn er zum zweiten Mal die gleiche Verkehrsordnungswidrigkeit begeht. Dann mutmaßen die Behörden, dass der Verkehrssünder aus seinem ersten Vergehen nichts gelernt hat und er deshalb weitere Verstöße folgen lassen könnte. Die Beurteilung, wann Beharrlichkeit gegeben zu sein scheint, liegt dabei im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch bei Beharrlichkeit kann zu Bußgeld und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot hinzukommen.

Wiederholungstäter unter den Temposündern ist laut Bußgeldkatalog, wer innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h oder mehr erwischt wird. Dabei ist es unwichtig, wie viel Zeit zwischen den beiden Verstößen vergangen ist. Der Wiederholungstäter muss auf seinen Führerschein unter Umständen einen Monat lang verzichten. Sieht der Bußgeldkatalog für die jüngste Geschwindigkeitsübertretung ohnehin ein Fahrverbot vor, verlängert sich das um einen zusätzlichen Monat. Als Wiederholungstäter gelten übrigens auch Verkehrssünder, die in den zurückliegenden zwei Jahren schon einmal ein Fahrverbot kassiert hatten.

Überhaupt kein Pardon kennen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn Autofahrer wiederholt mit Alkohol oder Drogen am Steuer auffallen. Solche Täter müssen bei jedem weiteren Verstoß gegen die Vorschriften - wie etwa die Promillegrenze von 0,5 in Deutschland - mit einer deutlichen Verschärfung der Strafe rechnen. Konkret bedeutet das laut Bußgeldkatalog für den ersten Verstoß 500 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß werden dann 1.000 Euro fällig, zwei Punkte in Flensburg sowie drei Monate Fahrverbot und beim dritten Verstoß 1.500 Euro, zwei Punkte sowie ebenfalls drei Monate Fahrverbot.

Zu häufig verfügten Sanktionen gegen Wiederholungstäter gehört zudem der Antrag, sie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren zu lassen. Wann ein solcher Check der Fahreignung eines Führerscheinbesitzers fällig ist, ist nicht in allen Fällen klar definiert. Es liegt wiederum im Ermessensbereich der Behörden, einen notorischen Ignoranten der Verkehrsregeln zum "Idiotentest" zu schicken.

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