Fallsticke beim Fahrzeug-Leasing

Die Leasing-Branche wächst. An dem, was früher nur Geschäftsleute interessant fanden, finden mittlerweile mehr und mehr Privatkunden Gefallen. Doch man kann beim Leasen schnell Fehler machen.


Die Leasing-Branche wächst. An dem, was früher nur Geschäftsleute interessant fanden, finden mittlerweile mehr und mehr Privatkunden Gefallen. Doch beim Leasen kann man schnell Fehler machen. Beispielsweise können sich die Raten für ein und dasselbe Auto je nach Anbieter um ein paar hundert Euro monatlich unterscheiden. Das ergibt über die Vertragslaufzeit schnell mehrere tausend Euro.

Deshalb gilt auch beim Leasing: Angebote vergleichen. Dabei hilft der sogenannte Leasingfaktor, erklärt der Online-Leasing-Anbieter Vehiculum, Der setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: der monatlichen Rate und dem Bruttolistenpreis des Autos.

Das Zahlenspiel wirkt zwar auf den ersten Blick etwas kompliziert, ist es aber nicht: Zur Berechnung des Leasingfaktors teilt man die monatliche Rate durch den Listenpreis und multipliziert das Ergebnis mit 100. Für ein Angebot mit einer monatlichen Rate von 180 Euro bei einem Listenpreis von 30.000 Euro ergibt sich demnach ein Leasingfaktor von 0,6. Grundsätzlich gilt: je niedriger der Wert, desto besser das Angebot.

Doch Vorsicht: Es können nur gleichwertige Angebote miteinander verglichen werden, sprich die Vertragslaufzeit (zum Beispiel 36 Monate) und die vereinbarte Laufleistung (etwa 10.000 Kilometer pro Jahr) müssen bei den zu vergleichenden Angeboten identisch sein. Außerdem sollten eventuelle Überführungskosten und Sonderzahlungen in die monatliche Rate einberechnet werden, raten die Experten.

Grundsätzlich wird zwischen dem Kilometer- und dem Restwertleasing unterschieden. Beim Restwertleasing schlägt der Leasinggeber einen möglichst hohen Restwert vor, um die monatliche Rate niedrig zu halten. Der Kunde zahlt mit der monatlichen Rate dann die Wertminderung des Fahrzeugs bis Vertragsende. Ändert sich der Restwert des Fahrzeugs nach Vertragsabschluss aber, muss der Leasingnehmer für die Differenz aufkommen. Das Risiko liegt also beim Kunden.

Beim Kilometerleasing hingegen zahlt die leasende Partei eine auf der vereinbarten Laufleistung basierende monatliche Rate, die die Wertminderung des Fahrzeugs über den vereinbarten Zeitraum und die Laufleistung deckt. Ändert sich der Restwert des Fahrzeugs nach Vertragsabschluss, kommt der Leasinggeber für die Differenz auf. Das Risiko liegt also bei der leasinggebenden Partei. Diese Variante sei, so Vehiculum, eindeutig vorzuziehen, da sie dem Leasingnehmer finanzielle Sicherheit gewährt.

Eine Voll- und Teilkasko plus Haftpflichtversicherung muss man bei einem Leasingauto sowieso abschließen. Allerdings wissen Leasing-Neulinge vielleicht nicht, dass auch eine GAP-Versicherung dringend empfehlenswert ist, wenn es um die finanzielle Absicherung geht. Denn sollte es mit dem Leasingauto zu einem Totalschaden, Diebstahl etc. kommen, zahlt die Versicherung meist nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt. Der Leasingnehmer muss jedoch weiterhin die vertraglich vereinbarten Raten zahlen, die dann meist eine höhere Summe als den Wiederbeschaffungswert des Autos ergeben.

Um die Differenz zwischen dem (von der Versicherung erstatteten) Wiederbeschaffungswert und der Summe der an den Leasinggeber zu zahlenden ausstehenden monatlichen Raten nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, empfiehlt sich der Abschluss einer GAP-Versicherung, auch bekannt als GAP-Deckung.

Die Rückgabe des Leasingautos wird gemeinhin oft noch mit hohen Kosten assoziiert, vor allem wenn Schäden am Fahrzeug zu vermerken sind. Das Leasingfahrzeug ist jedoch fremdes Eigentum, welches ordnungsgemäß genutzt und in entsprechendem Zustand zurückgegeben werden muss. Da das Fahrzeug dem Leasingnehmer überlassen wird, ist er auch für entstandene Schäden verantwortlich.

Deshalb sei es ratsam, so die Experten, sich vor Abschluss des Vertrags über die in der Rate enthaltenen Schäden (etwa Steinschläge oder leichte Kratzer) zu informieren. Außerdem sollte geprüft werden, ob die leasinggebende Partei bei der Rückgabe des Fahrzeugs auf einen objektiven Schadenskatalog, beispielsweise vom TÜV oder der Dekra zurückgreift, um etwaige Mängel am Fahrzeug einzuordnen.

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