Thomas-Cook-Pleite: Das sollten Urlauber wissen

Die Pleite des Reise-Unternehmens Thomas Cook hat viele Menschen aus allen Urlaubsträumen gerissen. Condor, die Fluggesellschaft des insolventen Unternehmens, will den Flugbetrieb zwar aufrechterhalten, aber eine Garantie haben betroffene Passagiere nicht. Was es zu beachten gibt, erklären ARAG-Experten.


Die Pleite des Reise-Unternehmens Thomas Cook hat viele Menschen aus allen Urlaubsträumen gerissen. Auch die Kunden der deutschen Thomas-Cook-Ableger wie beispielsweise Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature sind betroffen. Was die Pleite für deutsche Urlauber bedeutet, erklären ARAG-Experten.

Condor, die Fluggesellschaft des insolventen Unternehmens, will den Flugbetrieb zwar aufrechterhalten, aber eine Garantie haben betroffene Passagiere nicht, heißt es. Immerhin sind deutsche Pauschal-Touristen vor den Folgen einer Insolvenz rechtlich abgesichert, wenn auch die deutschen Tochterfirmen einen Insolvenzantrag stellen.

Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Reiseveranstalter bei Abschluss einer Pauschalreise einen sogenannten "Reise-Sicherungsschein" aushändigen. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass Urlauber nach Hause gebracht werden.

Allerdings müssen Urlauber damit rechnen, dass die Reise vorzeitig beendet ist und sie im schlimmsten Fall vom Hotelier auf die Straße gesetzt werden. Bevor sich Betroffene dann auf eigene Faust nach einer Ersatzunterkunft umschauen und auf diesen Kosten sitzenbleiben, raten die ARAG-Experten, sich an die Reiseleitung vor Ort zu wenden.

Auf der deutschen Thomas-Cook-Homepage heißt es unmissverständlich: "Die Durchführung von Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September 2019 kann nicht gewährleistet werden. Jeglicher Verkauf von Reisen ist gestoppt."

Nach eigenen Angaben haben die in Deutschland vertretenen Tochterunternehmen von Thomas Cook den Verkauf von Reisen und Flügen komplett eingestellt. Urlauber, die also bereits auf gepackten Koffern sitzen und im Begriff sind, zum Flughafen zu fahren, können wieder auspacken.

Das Geld für die nicht angetretene Reise erstattet ihnen der Veranstalter, über den die Pauschalreise gebucht wurde, oder die Insolvenzversicherung. Auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude sollten enttäuschte Urlauber nach Auskunft der ARAG-Experten allerdings nicht zu sehr hoffen.

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