Rechtslage beim wilden Campen

Ein schönes Fleckchen Erde in unberührter Natur - von solcher Umgebung träumt mancher Urlauber. Doch das wilde Campen ist rechtlich problematisch.


Ein schönes Fleckchen Erde in unberührter Natur - von solcher Umgebung träumt mancher Urlauber. Doch das wilde Campen ist rechtlich problematisch. Die Konfusion beginnt schon bei der Begriffsklärung: Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren.

In Deutschland regeln die jeweiligen Landeswaldgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist. Generell ist wildes Campen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. "Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt im juristischen Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird", erklärt die ARAG-Versicherung.

Trotzdem gelte in der Praxis: Je häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt wird. Wer sich an einige Regeln halte, dem stünden aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in der freien Natur aufzuschlagen.

Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben. Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet als mit dem weinseligen Kegelklub.

Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht in Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. "Offenes Feuer ist - vor allem in den Sommermonaten - im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten", warnen die Experten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher. Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß.

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