Garagen-Blockierer muss zahlen

Ein paar Minuten eine Garageneinfahrt versperrt und auf einem hohen Schaden sitzengeblieben: Diese unangenehme Schlussbilanz kann jetzt ein Münchner Autofahrer aufstellen - nach einem Richterspruch.

Ein paar Minuten eine Garageneinfahrt versperrt und auf einem hohen Schaden sitzengeblieben: Diese unangenehme Schlussbilanz kann jetzt ein Münchner Autofahrer aufstellen - nach einem Richterspruch.

Der Betroffene hatte sein Auto samt Anhänger vor einer Garage geparkt, weil er in der Nähe einen Schrank abholen wollte. In der Zwischenzeit kam der Garagenbesitzer nach Hause und sah sich ausgesperrt. Er stellte das Automatikgetriebe des Blockierers auf N, schob Auto und Hänger zur Seite und parkte wie gewünscht ein.

Der Eigentümer des Gespanns bemerkte beim Wegfahren, dass sein Getriebe beschädigt worden war und wollte die Reparaturkosten von etwa 1.300 Euro vom "Schieber" zurück. Doch das Amtsgericht München (AZ: 132 C 2617/18) lehnte das ab, wie jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Begründung: Ein Anspruch würde nur dann bestehen, wenn den Garagenbesitzer ein Verschulden treffe. Doch sein Verhalten sei durch "besitzrechtliche Selbsthilfe" gedeckt und deswegen nicht widerrechtlich gewesen. Der Wagen habe ihn an der Einfahrt in die Garage gehindert. Zwar gelte die Verhältnismäßigkeit. Der Mann habe aber nicht erkennen können, dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führe. Daher sei sein Verhalten nur fahrlässig.

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