Auto nicht "einfach so" ausleihen

Gut gemeint kann auch das Gegenteil von gut sein. Etwa, wenn der Kumpel das geliehene Auto in den Graben setzt. Dann verursacht der vermeintliche Freundschaftsdienst nicht nur jede Menge Ärger, sondern im Zweifelsfall auch erhebliche Kosten.


Gut gemeint kann auch das Gegenteil von gut sein. Etwa, wenn der Kumpel das geliehene Auto in den Graben setzt. Dann verursacht der vermeintliche Freundschaftsdienst nicht nur jede Menge Ärger, sondern im Zweifelsfall auch erhebliche Kosten.

Klar ist deshalb: "Einfach so" sollte man den Autoschlüssel nicht aus der Hand geben. Zum Beispiel, wenn im Versicherungsvertrag aus Kostengründen ein eingeschränkter Nutzerkreis festgelegt ist, so die ARAG Experten.

Was also tun? Auch wenn es absolut uncool wirkt: Ein Vertrag zwischen Ausleiher und Halter sorgt für Klarheit. Darin sollte stehen, dass der Freund das Auto auf eigene Gefahr nutzt und bei Schäden für die Reparaturkosten aufkommt - das ist speziell bei einer Teilkaskoversicherung wichtig.

"Aber auch bei einer Vollkaskoversicherung sollte festgelegt werden, wer bei einem Unfall die Selbstbeteiligung zahlt", so die Experten. Und nicht nur das: Wer zahlt für die Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem Unfall? Wer blecht, wenn die Versicherung bei schweren oder vorsätzlichen Verfehlungen im Straßenverkehr eine Jahresprämie als Strafzahlung fordert? Fragen über Fragen!

Außerdem sollte vertraglich festgehalten werden, wer Bußgeldforderungen begleicht. Das ist zwar grundsätzlich der Fahrer - aber nur, wenn er ermittelt werden kann. Anders sieht es nach Angaben der ARAG Experten jedoch aus, wenn es im ruhenden Verkehr zu Verstößen kommt, weil der Kumpel das ausgeliehene Auto etwa falsch parkt. Dafür muss der Halter zahlen.

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