Bundesverwaltungsgericht ermöglicht Diesel-Fahrverbote

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg für Dieselfahrverbote freigemacht. Städte und Gemeinden müssten bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge allerdings die Verhältnismäßigkeit beachten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat den Weg für Dieselfahrverbote freigemacht. Städte und Gemeinden müssten bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge allerdings die Verhältnismäßigkeit beachten.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schreibe vor, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, nicht gelten dürfe. Wenn also Diesel-Fahrverbote die einzig geeignete Maßnahme sind, um die Stickoxid-Grenzwerte zu erreichen, müssten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes solche Fahrverbote verhängt werden, obwohl das Bundesrecht diese Maßnahme nicht vorsehe.

Bezogen auf den Luftreinhalteplan für Stuttgart (Az.: BVerwG 7 C 30.17), der neben dem für Düsseldorf zur gerichtlichen Überprüfung vorlag, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit eine phasenweise Einführung von Fahrverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge etwa bis zur Abgasnorm Euro 4 betreffen, geprüft werden müssten. Euro-5-Fahrzeuge dürften nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass Ausnahmen, etwa für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen, nötig seien.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf (Az.: BVerwG 7 C 26.16) müsse das Land Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sich "Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen" und diese dann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht ziehen.

Die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Düsseldorf, deren Urteile das Bundesverwaltungsgericht weitgehend bestätigt hat, hatten entsprechende Fahrverbote vorgesehen, damit die Grenzwerte der Luftreinhaltepläne der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen für die Städte Stuttgart und Düsseldorf erreicht werden können.

Die Reaktionen auf die Urteile aus Leipzig sind unterschiedlich. Die Deutsche Umwelthilfe begrüßt sie, der Verband hatte die Städte verklagt, um eine Senkung der Stickoxidbelastung durchzusetzen. Der AvD beispielsweise spricht sich ausdrücklich gegen Fahrverbote für ältere Dieselautos aus, deren Abgasreinigungsanlage nicht der Norm Euro 6 entspricht. In Deutschland waren Anfang 2017 rund 15 Millionen Dieselautos zugelassen. Rund 2,7 Millionen davon waren Euro-6-Diesel. Je nach Ausgestaltung wäre die große Mehrheit von Fahrverboten betroffen, teilt der Club mit. Das käme einer Enteignung gleich.

Matthias Wissmann, Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA), hatte bereits vor dem Urteil am Morgen betont: "Die ambitionierten Vorgaben zur Luftqualität in den deutschen Städten können auch ohne Fahrverbote erreicht werden. Mittelfristig wird die Luftqualitätsfrage durch die zunehmende Flottendurchdringung von Fahrzeugen mit neuen Abgasstandards gelöst. Kurzfristig reduzieren die auf dem Diesel-Gipfel vereinbarten Maßnahmen, an denen sich die deutsche Automobilindustrie maßgeblich beteiligt, die NO2-Emissionen in Städten."

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